Zur Abmilderung der Folgen von COVID-19: Umfangreiche rechtliche Erleichterungen für den Mittelstand verabschiedet.

Bundestag beschließt und Bundesrat genehmigt noch diese Woche neues Gesetz gegen Auswirkungen der Coronakrise

Der Gesetzgeber wird mit vorübergehenden massiven Eingriffen in das Rechtssystem vorgehen, um existenzielle Folgen und Nöte durch die Pandemie abzuwenden. Besonders im Zivilrecht werden Änderungen sich bemerkbar machen. Wir klären auf: Die wichtigsten Änderungen für Sie und Ihr Unternehmen in diesem Artikel zusammengefasst!

 

Coronakrise-Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer

Auch Kleinstunternehmen – bis 9 Beschäftigte und bis EUR 2 Mio Umsatz p.a. oder bis EUR 2 Mio Bilanzsumme -wird das Recht eingeräumt, Erfüllungsleistungen im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis, das vor dem 8.3.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.6.2020 zu verweigern, wenn

  • das Unternehmen die Leistung aufrgrund von Umständen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbringen kann oder
  • dem Unternehmen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs die Leistung nicht erbringen könnte.

Gemeint sind alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebes erforderlich sind.

Ausnahmen vom Corona-Leistungsverweigerungsrecht

Wichtig: Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet würde. Die Regelung gilt auch nicht für Miet- und Pachtverhältnisse, da hierfür eine gesonderte Regelung gilt und nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen.

Eingeschränktes Kündigungsrecht für Miet- und Pachtverhältnisse

Deutliche Einschränkung des Kündigungsrechts für Miet- und Pachtverhältnisse: Das Recht der Vermieter zur Kündigung von  Miet- und Pachtverhältnissen wird empfindlich eingeschränkt. Mietschulden, die in dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 pandemiebedingt entstehen, berechtigen den Vermieter oder Verpächter nicht zur Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses. Die Zahlungsverpflichtung als solche bleibt allerdings bestehen. Ausgeschlossen sind sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Wohnraum oder Geschäftsraum handelt. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.9.2022.

Zahlungsrückstände müssen bis 30.9.2022 ausgeglichen werden

Das Recht der Vermieter zur Kündigung von  Miet- und Pachtverhältnissen wird vorübergehend immens beschränkt. Entstehen Mietschulden im  Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 pandemiebedingt, kann der Vermieter oder Verpächter das Miet- oder Pachtverhältnis nicht kündigen. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen – sie wird nur aufgeschoben nicht aufgehoben.

Ausgeschlossen sind sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Wohnraum oder Geschäftsraum handelt. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.9.2022.

Wichtig: Wegen Zahlungsrückständen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 eingetreten sind und die bis zum 30.9.2022 nicht ausgeglichen sind, kann anschließend wieder gekündigt werden.

Fazit: Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt zwar im Grundsatz bestehen, aber wegen Mietschulden für die Zeit vom 1.4.2020 bis 30.9.2020 darf der Vermieter nicht kündigen, wenn der Mieter – egal ob Privatperson oder Unternehmen – die Miete aufgrund der COVID-19 Pandemie Folgen nicht zahlen kann, woran keine hohen Anforderungen gestellt werden.

Darlehensforderungen werden für sechs Monate gestundet

Darlehensforderungen werden kraft Gesetzes für sechs Monate gestundet. Zusätzlich haben die Vertragsaparteien aber die Möglichkeit individuelle Lösungen zu vereinbaren.

Hinweis: Sinn und Zweck ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu schaffen in der Zeit die aktuell geschaffenen Förderungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Auch die Kündigungsmöglichkeit eines Darlehens soll aktuell beschränkt werden. Betroffen sind Darlehensansprüche, die in dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werden. Ab dem 30.06. wurde die Möglichkeit offen gelassen durch Rechtsverordnung die Regelung um weitere 3 Monate zu verlängern.

Möglich ist auch die Ausweitung dieser Regelung auf Kleinstunternehmer!

Bundesregierung kann Regelungen verlängern

Es wurden Regelungen erlassen, die der Bundesregierung ermöglichen die allgemein festgelegten Zeiträume flexibel zu verlängern. Maximale Verlängerungen wären dann bei Mietverhältnissen bis maximal zum 31.7.2021 bei Verbraucherdarlehen bis maximal zum 31.3.2021.

Insolvenzwelle droht: Bundesregierung setzt Insolvenzantragspflicht vorübergehend aus

Ist eine Firma überschuldet und kann ihre Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Angesichts der Coronakrise droht damit eine regelrechte Insolvenzwelle.

Coronakrisebedingte Aussetzung bis September 2020

Die Bundesregierung will die Regeln zur Anmeldung der Insolvenz lockern und erhebliche Finanzhilfen für betroffene Betriebe zur Verfügung stellen. Es soll vermieden werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht zum Erfolg geführt haben.

Die Insolvenzantragspflicht soll für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.

Insolvenzantragspflicht: Niedrige Anforderungen an Aussetzungsmöglichkeit

Die Aussetzung fordert zwar bestimmte Voraussetzungen, durch spezielle Beweislastregeln sind die Anforderungen aber eher niedrig:

  • Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens muss Folge der Coronakrise bestehen,
  • wobei die Beweislast nicht beim Unternehmen, sondern bei demjenigen liegt, der die Pflicht zur Insolvenzantragstellung geltend macht.
  • Für Insolvenzantragspflichtige, die bis zum 31.12.2019 zahlen konnten, spricht die Vermutung dafür, dass die Insolvenzreife Folge der Coronakrise ist.
  • Die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote werden zum Schutze von Haftungsgefahren für Geschäftsführer und Vorstand gelockert.
  • In Zeiten der Coronakrise wird die Neuaufnahme von Krediten anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert.

Bestehen erkennbar auch später keine realistischen Sanierungsaussichten, bleibt es bei der Insolvenzantragspflicht.

Gläubigerinsolvenzantrag: Verfahren wird nur eröffnet wenn Grund bereits am 01.03.20 bestand.

Der Entwurf enthält eine empfindliche Einschränkung der Insolvenzantragsmöglichkeiten der Gläubiger. Bei Gläubigerinsolvenzanträgen, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden, wird das Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 1.3.2020 vorlag.

Verlängerung der Regelung ist möglich

Die oben dargestellten Regelungen sind befristet bis zum 30.9.2020, die Einschränkung der Gläubigerinsolvenzanträge ist auf drei Monate befristet, um die Eingriffe in die Gläubigerrechte möglichst gering zu halten. Das BMJV wird jedoch auch hier ermächtigt durch Rechtsverordnung die Regelungen um jeweils 3 Monate zu verlängern.

Erleichterungen im Gesellschaftsrecht

  • Erleichterte Einberufung der Gesellschafterversammlung

Im Gesellschaftsrecht, Genossenschaftsrecht, Vereinsrecht, Stiftungsrecht und Wohnungseigentumsrecht werden Erleichterungen der Teilnahme an einer Versammlung oder Hauptversammlung geschaffen. Unter anderem wird die präsenzlose Hauptversammlung mit verkürzter Einberufungsfrist eingeführt.

  • Corona-bedingt verlängerte Umwandlungsfristen

Für Umwandlungen wird die Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Damit soll verhindert werden, dass Umwandlungsmaßnahmen wegen Fristablauf scheitern, weil coronabedingt keine Versammlungsmöglichkeit bestand.

Corona-Gesetz macht längere Unterbrechung von Strafverfahren möglich

Zahlreiche Strafprozesse drohen zu scheitern, weil Verhandlungen oder strafprozessuale Maßnahmen wegen der Coronakrise nicht durchgeführt werden können. Deshalb sollen Regelungen in der StPO auf ein Jahr befristet dahin ergänzt werden, dass Strafprozesse für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn die Hauptverhandlung aufgrund der Coronakrise nicht durchgeführt werden kann.

Bundesregegierung beweist Handlungsfähigkeit in Zeiten der Krise

Mit den historisch schnell in die Wege geleiteten vorübergehenden Gesetzesänderungen vom 20.3. („Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“) zeigt sich die Bundesregierung außerordentlich handlungsfähig. Durch den in den kommenden Tagen zu erwartenden gesetzgeberischen Ablauf wäre es das schnellste Gesetzgebungsverfahren mit derartigem Außmaß in der Geschichte der Bundesrepublik.

Noch Fragen? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


Beitrag teilen