Zwingende Maßnahmen ab dem 16./17.03 bis auf weiteres für Betriebe
Erforderliche Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in der Coronakrise
Die weiter drastisch steigenden Infektionszahlen insbesondere in NRW führen dazu, dass nun auch immer drastischere Maßnahmen vorgenommen werden müssen. In diesem Artikel fassen wir kurz und knapp die aktuellen Entwicklungen für NRW in Sachen Corona für Unternehmen und betroffene Mitarbeiter zusammen.
14 tägiges Aufenthalts- und Betretungsverbot für Rückkehrer aus Risikogebieten
Reiserückkehrern aus sog. Risikogebieten wird für 14 Tage nach Ankunft in NRW verboten öffentliche Einrichtungen wie Kitas, Hoch- oder Berufsschulen, Krankenhäuser und andere Pflegeanstalten wie Schulen und Heime sowie jegliche Kliniken zu betreten oder sich aufzuhalten.
Zwingende Maßnahmen für Krankenhäuser und andere Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen
Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen werden nochmals dazu angehalten jedmögliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Verbreitung des Coronavirus erschweren. Der Schutz von Patienten und Personal bleibt oberste Priorität. Die persönliche Schutzausrüstung soll sparsam verwendet werden.
Es sollen Besuchsverbote und sehr restriktive Einschränkungen der Besuche ausgesprochen werden: Maximal ein zu registrierender Besucher pro Tag und pro Patient soll zugelassen werden.
Die Einzige Ausnahme bilden dabei medizinisch oder sozial-ethisch angezeigte Besuche wie beispielsweise bei sterbenden Patienten oder auf Kinderstationen.
Kantinen, Cafeterien oder jegliche andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen müssen geschlossen werden. Zudem werden alle öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge,Lesungen und Informationsveranstaltungen strikt verboten.
Angeordnete Schließungen für bestimmte Betriebe und Einrichtungen
Zwingend geschlossen bleiben müssen ab dem 16.03. :
- Alle Bars,Clubs, Theater,Kinos und Museen
- Alle Fitness-Studios, Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und Saunen
- Ab dem 17.03.: Alle Veranstaltungen an Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen privaten und öffentlichen außerschulischen Bildungseinrichtungen
- Ab dem 17.03.: Sportvereine und sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen
- alle Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros ab dem 16.03.
- alle Prostitutionsbetriebe sind ohne Ausnahme ab dem 16.03. zu schließen
Beschränkter Zugang unter strengen Auflagen für einzelne Betriebe und Einrichtungen
Beschränkter Zugang gilt für die folgenden Betriebe
- Bibiliotheken außer solche an Hochschulen und
- Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
Folgende Auflagen sind hier zwingend einzuhalten:
- Registrierung aller Besucher mit Kontaktdaten
- Beschränkung der Besucheranzahl
- Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern
- Aushänge mit Hinweisen zu Hygienemaßnahmen
Maßnahmen für Einrichtungshäuser und Einkaufszentren mit mehr als 15 einzelnen Geschäftsbetrieben
Auch für Einrichtungshäuser und Einkaufszentren mit mehr als 15 Geschäftsbetrieben ist der Zugang zu beschränken. Der Aufenthalt ist hier nur gestattet, wenn die Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs es erfordert.
Alle öffentlichen Veranstaltungen werden derzeit untersagt!
Jegliche in der Öffentlichkeit stattfindende Veranstaltungen werden insgesamt verboten. Insbesondere umfasst sind Demonstrationen unter freiem Himmel, wobei im Einzelfall die Möglichkeit besteht diese ausnahmsweise zu gestatten.
Ausdrücklich ausgenommen von dem Verbot sind Veranstaltungen welche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und Vorsorge dienen und oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (zB Wochenmärkte)
Noch Fragen? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel
Quelle: Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03. und 17.03.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht