LG Göttingen: Auch private Accounts müssen auf Werbung hinweisen!

Influencerin betrieb einen privaten Instagram Account – mit Link zu eigenem Online-Shop

Die Beklagte betrieb neben einer eigenen gewerblichen Website, auf der sie Produkte zu den Themen Ernährung, Fitness und Coaching verkaufte einen privaten Instagram Account mit themenbezogenen Neuigkeiten, auf welchem Sie auch auf ihren Online Shop verlinkte. Die Verlinkungen befanden sich sowohl in den Beiträgen selbst – in Form von Tags – als auch auf der Profilbeschreibung der Influencerin.

LG Göttingen spricht von wettbewerbswidriger Schleichwerbung

Das schlichte Setzen von Tags ohne die ausdrückliche Kennzeichnung als Werbung stuften die Göttinger Richter als wettbewerbswidrige Schleichwerbung ein. Insbesondere war entscheidungserheblich, dass die Influencerin kein sogenanntes „Business Profil“ betrieb, sondern lediglich einen privaten Account. Gerade aber auf einem solchen Account würden Nutzer allenfalls Fitness-Tipps erwarten – jedenfalls keine Werbung.

Fazit: Auch auf privatem Account muss Werbung gekennzeichnet werden!

Insgesamt bleibt aus dieser Entscheidung festzuhalten: Auch private Accounts sollten sich mit der Kennzeichnung von Werbung vertraut machen. Im Zweifel sollte lieber einmal zu viel als einmal zu wenig auf Werbung hingewiesen werden.

Quelle: LG Göttingen, Urt. v. 13.11.2019 – Az.: 3 O 22/19

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