Das LAG Rostock verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz: Er hatte in Flur und Lager Kameras installiert
Überwacht ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer in unzulässiger Weise per Video, so steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu.
Der Hintergrund: Der Kläger war Angestellter für den Verkaufsraum eines Tankstellenbetreibers. Neben installierten Kameras im Verkaufsraum waren sowohl im Lagerraum als auch im Flur Geräte zur Videoüberwachung installiert worden. Es wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber den Angestellten ohne Einwilligung dauerhaft an den drei Stellen per Video überwacht hatte.
Das Urteil der Richter über die Videoüberwachung
Dabei waren die Richter des LAG Rostock, sowie auch die Vorinstanz der Ansicht, dass die beiden installierten Kameras im Flur und im Lagerraum das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzten und damit unzulässig seien. Dem Angestellten wurde daher – auf Basis des alten DSGVO-Rechts – eine Entschädigung in Höhe von letztlich 2.000 Euro zugesprochen. Die Vorinstanz war zuerst von einem Anspruch in Höhe von 1500 Euro ausgegangen.
Zusätzliche besonders empfindliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Das LAG sah aber in der Videoüberwachung eine besonders empfindliche Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Der Arbeitgeber hatte im Deckenbereich über der Kassentheke zusätzlich zwei weitere Videokameras installiert, was eine Erhöhung des Entschädigungsanspruchs um weitere 500 Euro rechtfertigen sollte.
Fazit
Auch an diesem Urteil lässt sich die hohe Wertigkeit des Schutzguts des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die – angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung – steigende Relevanz ablesen.
Arbeitgeber sollten diesen Aspekt also stets im Hinterkopf behalten und im Zweifel Rechtsrat einholen, um Grenzen nicht zu überschreiten.
Arbeitnehmer können aus diesem Urteil das Fazit ziehen, dass es sich oft doch lohnt sich gegen unzulässig erscheinende Vorgehensweisen des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen.
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Quelle: LAG Rostock, Urt.v.24.05.2019 – Az.: 2 Sa 214/18