Laut Auffassung des OLG Celle wird durch Bezeichnung eines veganen Käses als „vegane Käse-Alternative“ hinreichend deutlich gemacht, dass es sich beim streitgegenständlichen Produkt um keinen aus tierischen Milcherzeugnissen bestehenden Käse handelt und Verbraucher folglich nicht in die Irre geführt werden.

Die Richter hoben hervor, dass insbesondere durch den Zusatz „Alternative“ für den Verbraucher nicht die Gefahr bestünde, dass dieser den Käse nicht als Käse sondern als „etwas anderes als Käse“ wahrnehmen könnte, denn das Wort „Alternative“ würde vom Durchschnittsverbraucher als klarstellende Abgrenzung zu dem tierischen Vergleichsprodukt verstanden.

Ausgeführt wurde jedoch auch, dass solche Bezeichnungen, die lediglich als Zusatz auf den pflanzlichen Ursprung hinweisen, wie beispielsweise „Cashewkäse“ oder „Tofubutter“ gerade nicht ausreichen um sich von Produkten tierischen Ursprungs abzugrenzen: Verbrauchern würde hier suggeriert, dass es sich um ein zumindest auch aus tierischen Milcherzeugnissen bestehendes Produkt handelt.

Quelle: Beschluss des OLG Celle vom 06.08.2019 – Az.: 13 U 35/19


Beitrag teilen