Affiliate-Links, welche auf Webseiten gesetzt werden die den Anschein rein redaktioneller contents erwecken, müssen deutlich als Werbung gekennzeichnet werden.
Zu den Hintergründen: Ein Portal-Betreiber hatte an einem Affiliate-Partnerprogramm teilgenommen, indem er auf seiner Webseite entsprechende Links zu verschiedenen Produkten setzte. Auf dem Portal selbst wurden überwiegend redaktionelle Artikel veröffentlicht. Die Produkte wurden im Rahmen der verschiedenen Artikel erwähnt und verlinkt, teilweise mit Einkaufssymbolen versehen. Für die Vermittlung erhielt der Beklagte eine entsprechende ProvisionArbeitnehmer können auch in Form von Provisionen bezahlt werden. Zum Beispiel haben die Verkaufsangestellten neben ihren Festgehalt (dem „Fixum“), meist auch einen Anspruch auf Provision als variable Vergütungskomponente. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Arbeitnehmers ist, dass zum Zeitpunkt der provisionspflichtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis mit Provisionszusage besteht. Mehr.
Das Landgericht München ist in seiner Entscheidung der Auffassung, dass die Teilnahme an einem Affiliate-Partnerprogramm dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend deutlich gemacht werden muss, indem die Links als Werbung gekennzeichnet werden.
Laut den Richtern müsse eine Plattform, die den Anschein redaktionellen Inhalts erwecke auf die Teilnahme an einem Affiliate-Partnerprogramm hinweisen, um wettbewerbsrechtliche Verstöße zu vermeiden. Gerade bei Plattformen mit überwiegend redaktionellen Inhalten gehe der durchschnittliche Verbraucher von einer gewissen Neutralität und Unabhängigkeit aus, weshalb gerade hier eine dringende Hinweispflicht bestehen müsse.
Eine Ausnahme bestehe einzig und alleine bei Werbebannern auf der Webseite oder bei Werbung am Rand einer Internetseite. In solchen Fällen sei ausreichend deutlich erkennbar, dass es sich um Werbung handele.
Dadurch, dass der Verbraucher von der Neutralität ausgehe, könnte er durch die Links unbewusst in seiner Kaufentscheidung beeinflusst werden indem er wohlmöglich Seiten aufsucht, die er andernfalls nicht aufgesucht hätte.
Quelle: LG München I, Urteil vom 26.02.2019, Az.33 O 2855/18