Unternehmen müssen jetzt umstellen!
Arbeitgeber sollen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet werden, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch und lückenlos zu erfassen. Das Urteil schlägt bereits jetzt große Wellen und könnte immense Auswirkungen auf den Arbeitsalltag in Deutschland haben. Doch was bedeutet das Urteil genau und welche Auswirkungen hat es im Detail?
Längst nicht in allen Branchen werden Arbeitszeiten systematisch erfasst. Bislang waren Arbeitgeber lediglich verpflichtet, ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr zu dokumentieren, also jede zusätzliche Arbeitsstunde nach acht Stunden zu erfassen.
Die Mitgliedsstaaten der EU müssen nun Arbeitgeber verpflichten, Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Ziel ist es, die Einhaltung von Höchstarbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten durch die Arbeitszeiterfassung zu wahren. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte pro Woche maximal 48 Stunden arbeiten und täglich elf Stunden Ruhezeit am Stück bekommen.
Auch Heimarbeit und Außendienst müssen nach dem Urteil künftig registriert werden, jede E-Mail und jedes berufliche Telefonat könnten aufzeichnungspflichtig werden.
Wie die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat, ist noch unklar. Das Urteil lässt dem nationalen Gesetzgeber Spielräume für bestimmte Unternehmen. Bundesarbeitsminister Heil hat bereits angekündigt, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zügig umsetzen zu wollen. Die Möglichkeiten reichen von elektronischen Chipkarten bis zu Programmen auf dem Smartphone, in kleinen Betrieben könnten auch händische Aufzeichnungen eine Alternative sein.
Sicher ist aber bereits, dass sich viele Unternehmen zur genauen Erfassung der Arbeitszeiten jetzt umstellen müssen!
Außerdem muss – soweit vorhanden – der BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr zwingend dem Arbeitszeiterfassungssystem zustimmen. Gegebenenfalls sind darüber Betriebsvereinbarungen abzuschließen.
Die wichtigsten Fragen beantwortet Rechtsanwalt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hier auch im Kurzinterview mit n-tv.
Beitragsbild: © Daniel Krasoń
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht