Vor dem Hintergrund der "Messe Rosenheim" stellte der BGH nun eindeutig klar, dass der Einkauf eines Verbrauchers auf einer klassischen Messe nicht dem Widerrufsrecht unterliegt.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es sich vorliegend nicht um einen Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume handele. Von einem Geschäft außerhalb der Geschäftsräume könne im Rahmen von Messeveranstaltungen indes nur ausgegangen werden, wenn der jeweilige Verkaufsstand als solcher den Eindruck eines reinen Informationsstands erwecke. Dies war jedoch nach Ansicht der Richter vorliegend gerade nicht der Fall. Der besondere gesetzliche Schutz solle eben nur für solche Verbraucher gelten, die von einem Vertragsschluss regelrecht überrumpelt würden indem der Schein einer reinen Produktpräsentation erweckt würde.

Nach vorangegangenen eher schwammig begründeten Entscheidungen anderer Gerichte schafft der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil nun die gewünschte Rechtssicherheit.

Im Ergebnis gilt nun folgendes:  Auf klassischen Verkaufsmessen wird Verbrauchern kein Widerrufsrecht eingeräumt. Etwas anderes wird  auf reinen Informationsmessen oder im jeweiligen Einzelfall gelten, sofern der Eindruck aus Verbrauchersicht eine andere Bewertung zulässt.

Quelle: Urteil des BGH vom 10.04.2019; Az.: VIII ZR 82/17

Quelle Beitragsbild: © Konstantin Yuganov


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