Wann ist eine Kündigung von Mitarbeitern aufgrund von unerwünschten Äußerungen rechtens?

Auf der Arbeit im Ton vergriffen, online ein Hass-Posting verfasst-  das kann Arbeitnehmern schnell zum Verhängnis werden. Zwar ist die Meinungsfreiheit im Artikel 5 des Grundgesetztes festgeschrieben, doch ist dieses Grundrecht nicht grenzenlos.

In vielen Fällen stellt sich dann die Frage: Wann berechtigen beleidigende Äußerungen zur verhaltensbedingten Kündigung des Mitarbeiters?

1. Beleidigen, verleumden, hetzen! Oder doch nur Kritik?

Oft stellt sich schon die Frage, ob Äußerungen von Mitarbeitern überhaupt noch vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind. Grundsätzlich sind Mitarbeiter berechtigt auch öffentlich Zustände im Betrieb in sachlicher Form zu kritisieren. Doch Beleidigungen, wie Schmähkritik oder unwahre Behauptungen sind nicht mehr grundrechtlich geschützt, da es sich nicht mehr um sachliche Kritik handelt.

Daher müssen Arbeitgeber diese Äußerungen auch grundsätzlich nicht hinnehmen.

Sobald ein Straftatbestand wie Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung erfüllt wird, ist eine ordentliche Kündigung rechtens. Zudem können auch rufschädigende Äußerungen über das Unternehmen oder Vorgesetzte eine Kündigung nach sich ziehen, da der Arbeitnehmer hier arbeitsvertragliche Nebenpflichten verletzt.

Im Einzelfall muss aber immer eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und den Rücksichtsnahmepflichten aus dem Arbeitsvertrag erfolgen.

2. Beleidigungen im Netz

Die vorangegangenen Ausführungen gelten für öffentliche Äußerungen am Arbeitsplatz, aber unter Umständen auch für öffentliche Statements im Netz.

Immer öfter erfolgen Kündigungen aufgrund von fremdenfeindlichen Hass-Postings im Internet. Hier gilt aber der Grundsatz: Privates bleibt Privat.

Bei einem privaten Arbeitgeber ist grundsätzlich nur das Verhalten innerhalb des Betriebs maßgeblich – es sei denn, es hat Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis.

Das außerdienstliche Verhalten von Mitarbeitern muss toleriert werden, solange kein Straftatbestand erfüllt wird.

Beleidigungen von Vorgesetzten die online gepostet werden, berechtigen dahingegen zur ordentlichen Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung!
In besonders ehrverletzenden Fällen kann sogar zur fristlosen Kündigung gegriffen werden.

Das Landesarbeitsgericht Hamm stufte beispielsweise die Äußerungen eines Auszubildenden auf Facebook, sein Chef sei ein „Ausbeuter“, als Beleidigung ein und wies seine Kündigungsschutzklage ab.

3. Besondere Anforderungen an Mitarbeiter im öffentlichen Dienst

Bei einem öffentlichen Arbeitgeber kann auch das Verhalten außerhalb des Betriebs eine Rolle spielen. Der Staat müsse sich gegen diejenigen wehren, die sich mit einem anderen Deutschland identifizierten. So urteilte der Bundesgerichtshof im Falle eines Lehrers der den Rechtsstaat in seinem Blog verunglimpfte. 


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