Die Verschwiegenheitspflicht ist eine der wichtigsten Nebenpflichten eines Arbeitnehmers, die stets eingehalten werden sollte. Denn die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann weitreichende Konsequenzen haben.
Die Vertrauensbasis ist nach einem Geheimnisverrat nämlich oft nicht mehr gegeben. In so einem Fall kann eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchaus gerechtfertigt sein. Wie immer bedarf es hier aber einer Einzelfallbetrachtung.
Wann liegt ein Betriebsgeheimnis vor?
Ein Betriebs- oder ein Geschäftsgeheimnis umfasst in der Regel eine Information, die von der Geschäftsführung bewusst und aus bestimmten Gründen geheim gehalten wird.
Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis muss in der Regel:
- auf das Unternehmen oder Unternehmensvorgänge bezogen sein
- nur einem bestimmten Personenkreis bekannt oder zugänglich sein
- mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen sein
- aus wirtschaftlichen Interessen die Berechtigung dazu haben, geheim gehalten zu werden
Generell lässt sich also sagen, dass es sich nicht bei allen Informationen, um betriebsinterne Geheimnisse handelt. Im Allgemeinen dürfen also Arbeitnehmer z.B. ihren Verwandten von ihrer Arbeit erzählen, solange sie dabei keine Informationen preisgeben, die der Geheimhaltung unterliegen.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erklärte in einem Urteil im März eine Kündigung für unwirksam. Es gelangten zwar brisante Informationen an einen Mitarbeiter, diese waren aber nicht mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen und wurden letztendlich auch nur an den BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr weitergegeben und nicht an Dritte außerhalb des Unternehmens. Zudem hat der Mitarbeiter nachdem er auf den Umstand aufmerksam gemacht wurde, die Unterlagen unverzüglich zerstört, sodass keine Störung der Vertrauensbasis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber angenommen werden konnte.
Übrigens: Handelt es sich bei den Geheimnissen um illegale Aktivitäten, wie z.B. Straftaten oder Wettbewerbsverstöße, so gilt die Geheimhaltungspflicht nicht. Unseren Artikel zum sogenannten WhistleblowingUnter Whistleblowing (aus dem Englischen sinngemäß: „verpfeifen“) versteht man im weitesten Sinne das an die Öffentlichkeit Bringen von tatsächlichen oder behaupteten Missständen oder Fehlverhalten in Unternehmen Mehr finden sie hier.
Beitrag teilen
Zuständige Rechtsanwälte
-
Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
-
Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht