Das Gesetz wendet sich vor allen Dingen gegen Wettbewerber, die ihre Konkurrenz ausspionieren
Das Gesetz zum besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde am 21. März 2019 vom Bundestag mit fast einjähriger Verspätung verabschiedet. Unternehmen erhalten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, durch die sie sich gegen die unerlaubte Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen – wehren können.
Laut Gesetz sind Geschäftsgeheimnisse geheime geschäftliche Informationen, die für ihren Inhaber einen wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Daher sind Unternehmen aber auch in der Pflicht angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen, um Informationen vor einer Veröffentlichung zu schützen und dies im Zweifel auch nachweisen zu können.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor Gericht
Auch in gerichtlichen Verfahren sollen künftig die Geschäftsgeheimnisse besser geschützt sein. Für den Fall dass eine Klage eingereicht wird, sollen bestimmte streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden können und den Personenkreis zu beschränken der Zugang zu den Daten und den Verhandlungen, in denen die Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen, bekommt.
Schutz für Whistleblower und Journalisten
Zudem ist im Gesetz der Umgang mit Whistleblowern geregelt: Für Whistleblower oder Journalisten gilt nun von Anfang an eine erweiterte Ausnahmeklausel. Grundsätzlich ist es jetzt erlaubt, eine „rechtswidrige Handlung“ oder ein berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken, wenn die „Erlangung, Nutzung oder Offenlegung“ eines geschützten Geheimnisses „geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht