Am 31. März 2019 wird für die Sommerzeit die Uhr um eine Stunde vorgestellt. Das hat Folgen für Arbeitszeit und Vergütung.
Die Uhren werden im Frühjahr um zwei Uhr nachts eine Stunde vorgestellt und im Herbst eine Stunde zurückgestellt. Was bedeutet das für die Arbeitszeit? Dürfen Arbeitnehmer bei der Umstellung auf die Sommerzeit eine Stunde weniger arbeiten? Und müssen sie bei der Umstellung auf die Winterzeit dann als Ausgleich eine Stunde mehr arbeiten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Zeitumstellung im Arbeitsrecht
Der Umgang mit der Zeitumstellung ist nicht gesetzlich geregelt. Dieser sollte vor allen Dingen im TarifvertragDie Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht (Art. 9 GG) verbürgt. Mehr oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Vor allen Dingen im Schichtdienst sollte der Arbeitgeber unbedingt eine Vereinbarung treffen. Denn wer in der Umstellungsnacht arbeitet, leistet eine Stunde weniger Arbeit, da die Zeit zwischen 2 und 3 Uhr nachts de facto nicht existiert. Wer dann im Winter nicht ebenfalls in der Umstellungsnacht arbeitet, kann diese Stunde nicht kompensieren.
Meist fehlt aber eine eindeutige Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sodass eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Im Kontext des kontinuierlichen Schichtdienstes hat das Bundesarbeitsgericht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bejaht, Lücken oder Überschneidungen zwischen den Schichten zu vermeiden.
Sollte eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit existieren, so ist diese so auszulegen, dass der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern eine zusätzliche Arbeitsstunde zur Umstellung auf die Winterzeit verlangen kann.
Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der weggefallenen Arbeitsstunde im Sommer kann aber nicht angeordnet werden.
Zeitumstellung und die Vergütung
Fraglich ist außerdem wie sich die Zeitumstellung auf die Vergütung auswirkt. Entscheidend sind auch hier die Regelungen in der Betriebsvereinbarung bzw. im Tarif- oder Arbeitsvertrag.
Der Wegfall der einen Arbeitsstunde hat normalerweise keine Auswirkungen auf den Monatslohn. Anderes gilt nur, wenn nach Stunden bezahlt wird. Dann erhält der Arbeitnehmer für die nicht geleistete Stunde auch keine Vergütung.
Wird im Winter wiederum aufgrund der Zeitumstellung eine Stunde mehr gearbeitet, so wird diese Stunde auch als Überstunde erfasst und je nach betrieblicher Regelung als Überstunde vergütet oder mit einem entsprechenden Zuschlag in ein Arbeitszeitkonto eingestellt.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht