BGH: Online-Fotoklau führt zu Schadensersatzansprüchen!
Leitsatz: Ein Gewerbetreibener, der ungefragt das Foto eines nicht-professionellen Fotografen übernimmt, lässt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 200 Euro entstehen. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs liegt sodann bei 6.000 Euro.
Zu den Hintergründen: Geklagt hatte ein nicht-professioneller Fotograf, welcher auf Facebook das Foto eines Sportwagens veröffentlichte. Der Beklagte hatte dieses Foto übernommen und warb damit auf seiner Internetseite für seine öffentliche Veranstaltung.
Der Kläger verlangte – unter Hinweis auf die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto Marketing (MFM) – daraufhin Schadensersatz in Höhe von 900 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 450 Euro im Wege der Lizensanalogie und weiteren 450 Euro als sogenannten Verletzerzuschlag dafür, dass der klägerische Name nicht genannt wurde. Zudem wurde die Erstattung der Abmahnkosten aus einem Streitwert von 10.000 Euro beantragt, demnach Kosten in Höhe von 887,03 Euro.
Der BGH gab dem klägerischen Begehren nur teilweise statt.
Zunächst sei anzumerken, dass die MFM-Tabelle lediglich auf Berufsfotografen anzuwenden. Vorliegend ist daher der Schadensersatz im Wege des freien richterlichen Ermessens zu schätzen. Das Ausgangsgericht war von 200 Euro ausgegangen, was der BGH bestätigte. Dieser Betrag setzte sich aus 100 Euro Lizenzanalogie und weiteren 100 Euro als Verletzerzuschlag zusammen.
Die Richter des Berufungsgerichts führten weiter aus, es handele sich vorliegend um ein einfaches Foto. Mit dem Betrag von 100 Euro sei die Qualität dieses Lichtbildes und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Beklagten angemessen berücksichtigt.
Der Kläger teilte keine Umstände mit, aus denen geschlossenen werden könne, dass vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls einen 100 Euro übersteigenden Betrag als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.
Insbesondere die unprofessionelle Darstellung wurde vom BGH als wertmindernd empfunden. Der Streitwert in Höhe von 6.000 Euro wurde für angemessen gehalten, woraus sich sodann Abmahnkosten in Höhe von 571,44 Euro ergaben.
Die Auseinandersetzung ging weiter darum, ob der Beklagte gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe. Nach Abgabe der strafbewehrten Erklärung tauchte das Bild des Beklagten auf dem Internetportal eines Dritten auf. Auch der Beschreibungstext für die Veranstaltung des Beklagten wurde mitveröffentlicht.
Der Kläger argumentierte mit dem Beweis des ersten Anscheins, welcher dafür spreche, dass die Veröffentlichung aus der Sphäre des Schuldners stamme und machte daher die VertragsstrafeGemäß § 339 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht eine Vertragsstrafe darin, dass Schuldner (oftmals Arbeitnehmer) und Gläubiger (oftmals Arbeitgeber) vereinbaren, dass der Schuldner eine Geldsumme als Strafe zahlt, wenn dieser seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Mehr geltend.
Der BGH wies dieses Vorbringen jedoch zurück. Eine solche Art von Beweis sei im vorliegenden Fall schlicht nicht existent.
„Den vom Kläger behaupteten typischen Geschehensablauf, der Grundlage eines primafacie-Beweises für eine Verantwortlichkeit des Beklagten sein könnte, gibt es nicht. Im Internet veröffentlichte Inhalte können grundsätzlich von jedermann beliebig reproduziert werden.
Im Hinblick auf das mit dem Werbeaufdruck versehene Foto auf der Internetseite des Beklagten liegt nicht fern, dass ein an Tuning-Events interessierter Dritter von sich aus dieses Foto verwendet haben könnte, um in einem entsprechenden Forum andere Interessierte auf die vom Beklagten angekündigte Veranstaltung aufmerksam zu machen. Das gilt insbesondere bei Veröffentlichungen in Termin- und Veranstaltungskalendern im Internet.
Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Veröffentlichung auf www. (…).de weder selbst noch durch einen Dritten veranlasst, sei erfahrungswidrig. Daran ändert auch nichts, dass durch diese Veröffentlichung die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten gefördert wurden.“
Bundesgerichtshof Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17
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