Mit Urteil vom 23.10.2018 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, einem VW CC 2.0 TDI.
Die vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung der VW AG liegt nach Ansicht des Landgerichts in dem arglistigen Inverkehrbringen mangelhafter Fahrzeuge unter Geheimhaltung einer bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand. Ein Mangel liege vor, da das Fahrzeug aufgrund einer unzulässigen Abschalt-Einrichtung im Sinne einer abgasmanipulierenden Software nicht vorschriftsmäßig sei. Dies begründet das Gericht mit der Auflage des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), wonach ein Software-Update zwingend erforderlich ist, um nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren.
Das Gericht führte weiter dazu aus, dass der Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug den Schaden des Käufers darstellt. Hätte er nämlich Kenntnis von der Mangelhaftigkeit gehabt, hätte er laut Gericht den Kaufvertrag auch nicht geschlossen. Schließlich ließe sich ein vernünftiger Käufer weder auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der Zulassung, noch auf die Unannehmlichkeiten einer erforderlichen technischen Überarbeitung ein. Somit sei die Manipulation ursächlich für den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen.
Zudem geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der abgasmanipulierenden Software um eine bewusst eingebaute und gezielte Funktion handelt, um die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, sowie sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Eine solche Manipulationssoftware sei nur mit erheblichem technischem Aufwand entwickelbar und setze mithin eine gewollte präzise Programmierung voraus, weshalb eine fahrlässige Herbeiführung ausgeschlossen sei.
Neben dem außer Acht lassen gesetzlicher Vorschriften habe die VW AG zugleich eine planmäßige Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden, Mittbewerbern und Verbrauchern vorgenommen und insbesondere die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt. Eine solche bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses sei sittenwidrig.
Verbraucher sind damit im Ergebnis so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätten. Ohne das schädigende Ereignis hätte der Verbraucher das Fahrzeug nicht erworben. Folglich muss die VW AG den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstatten.
Hier geht es zum Urteil des LG Frankfurt am Main vom 23.10.2018, Az. 2-12 O 16/18
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