Das müssen Sie über den Rundfunkbeitrag wissen!

Mit Urteil vom 18.07.2018 hat das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag im Wesentlichen bestätigt.

Wie schon aus früheren Entscheidungen hervorging, schreibt das höchste Gericht dem Rundfunkbeitrag besondere Bedeutung zu. Der Beitrag dient laut den Richtern der

Finanzierung des Auftrags der Rundfunkanstalten, die Wirklichkeit unverzerrt darzustellen und professionell die Vielfalt der Meinungen abzubilden, während das Sensationelle nicht in den Vordergrund gestellt wird.“

Nach Ansicht des Gerichts bringt das Angebot einzelnen Bürger den Vorteil den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Vorteil tatsächlich genutzt wird. Daher hält das Gericht die umstrittene Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an eine Wohnung für möglich. Das Angebot würde schließlich „typischerweise“ in der Wohnung genutzt.

Auch das der Beitrag unabhängig davon ist, ob es sich um eine Single-Wohnung oder eine Großfamilie in einer Wohnung handelt, ist laut den Richtern noch im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums.

Lediglich beanstandet wurde am Mittwoch in Karlsruhe, dass Menschen mit zwei Wohnungen den Rundfunkbeitrag doppelt zahlen müssten. Diese Regelung wurde durch die vorsitzenden Richter nun gekippt, da der „Grundsatz der Belastungsgleichheit“ verletzt sei. Die einzelnen Bundesländer müssen nun hierzu bis 2020 Neuregelungen treffen.

Grundsätzlich müssen also die 17,50 Euro Beitrag weiterhin bezahlt werden. Besitzer einer Zweitwohnung können sich hingegen freuen: Auf Antrag werden diese von einer Beitragspflicht bis zur Neuregelung in 2020 befreit.

Grundsätzlich müssen also die 17,50 Euro Beitrag weiterhin bezahlt werden.

Im vergangenen Jahr beliefen sich die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu dem ARD, ZDF und Deutschlandradio zählen auf 7,97 Milliarden Euro. Davon stammen rund 90 Prozent des Geldes von den Bürgern. Aus sozialen Gründen waren Ende 2017 rund 2,76 Millionen Menschen befreit während 460.000 Bürger einen ermäßigten Beitrag zahlten und rund 39 Millionen Wohnungen gemeldet waren.

Quelle Foto: © Lothar Drechsel

Quelle Beitrag: Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom 18. Juli 2018, BGH Urteil vom 18.Juli 2018,Az 1 BvR 1675/16, 1BvR 981/17, 1BvR 836/17, 1 BvR 745/17


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