Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) soll um einen Rechtsanspruch auf „Brückenteilzeit“ ergänzt werden: Ab am 1. Januar 2019 sollen Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 45 Mitarbeitern das Recht auf befristete Teilzeit bekommen. Die befristete Teilzeitphase kann zwischen einem Jahr und fünf Jahren dauern. Die Regelung soll für alle Teilzeit-Vereinbarungen gelten, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Aber auch Beschäftigte mit einem bereits bestehenden Teilzeit-Arbeitsverhältnis sollen einen Antrag stellen können, der ggf. abgelehnt werden kann. Die Ablehnung muss der Arbeitgeber begründen.
Als „Zumutbarkeitsgrenze“ zugunsten des Arbeitgebers soll gelten: In Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Beschäftigte haben, darf nur jeder 15. Angestellte dieses Recht in Anspruch nehmen. Danach kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag erfüllt sein?
Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate im Unternehmen gearbeitet haben und den Antrag mindestens drei Monate vor Beginn der verkürzten Zeit stellen. Eine Begründung für diesen Wunsch muss er nicht vorlegen. Der Antrag für ein erneutes Recht auf Teilzeitarbeit kann erst wieder nach einem Jahr gestellt werden.
Wie ist die Rechtslage aktuell?
Aktuell gibt es nur einen Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit. Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber dem Antrag nicht stattgeben (BAG 12.09.2006, 9 AZR 686/05). Lediglich nach einer Freistellung für Eltern- oder Pflegezeit hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu seiner alten Arbeitszeit zurückkehren.
Der Gesetzesentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil ist fertig. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause im Bundestag verabschiedet werden.
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