EuGH: Arbeitsverträge von Arbeitnehmern, die das gesetzliche Rentenalter bereits erreicht haben dürfen rechtmäßig befristet werden. Das Vorgehen verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und stellt keinen Missbrauch befristeter Arbeitsverhältnisse dar.
Um die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu erleichtern, hat der Gesetzgeber 2014 den § 41 Satz 3 SGB VI RV-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführt. Danach soll es nach deutschem Recht möglich sein, die bereits vereinbarte – arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich festgelegte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben – gegebenfalls sogar mehrfach. Ein neuer Sachgrund für die Befristung wurde dagegen nicht eingeführt. Ob diese Regelung mit Europarecht in Einklang steht, ließ das LAG Bremen nun vom EuGH überprüfen. Insbesondere sollte festgestellt werden, ob die deutsche Regelung gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung oder die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verstößt.
Die Richter in Luxemburg entschieden, dass keine Diskriminierung wegen des Alters vorliegt. Die Regelung, nach der gemäß § 41 S. 3 SGB VI das Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach hinausgeschoben werden kann (ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt) stelle eine Ausnahme dar. Der Grundsatz sei die automatische Beendigung des Arbeitsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Somit setze die Weiterbeschäftigung darüber hinaus in jedem Fall die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus. Einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge konnten die Luxemburger Richter nicht erkennen.