OLG Brandenburg: Einräumung eines Widerrufsrechts für Verbraucherverträge
Das OLG Brandenburg hat mit einem am 14.November 2017 verkündeten Urteil die Berufung einer Gesellschaft, die gewerblich Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken anbietet zurückgewiesen. Eine Verbraucherzentrale hatte die Beklagte auf Antrag dazu verpflichtet, Verbrauchern bei Vertragsschluss mit der Gesellschaft ein Widerrufsrecht einzuräumen und eine zutreffende Belehrung darüber vorzunehmen.
Die Beklagte Gesellschaft erstellt Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken nebst Umgebung ohne Kenntnis und Auftragserteilung der Grundstücksbesitzer. Danach werden Außendienstmitarbeiter von der Beklagten eingesetzt um Namen und Anschrift der Anwohner des betroffenen Gebietes ausfindig zu machen um die entsprechenden Anwohner ohne vorherigen Kontakt oder Bestellung jeweils an der Haustüre aufzusuchen und ihnen das digitale Bildmaterial anzubieten. Zeigt ein Kunde Interesse an den Aufnahmen legt der Außendienstarbeiter mit dem Kunden den zu vergrößernden Ausschnitt sowie nach Angabe von Format, Rahmen und etwaiger Veredelung fest ob Retuschen an dem Bild vorgenommen werden sollen. Das verwendete Vertragsformular enthält den Hinweis, dass für die Vertragserklärung des Verbrauchers kein Widerrufsrecht bestehe.
Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zustehe. Dieses Widerrufsrecht findet auch auf die geschlossenen Verträge der Beklagten Anwendung.
Die Beklagte hatte in ihrer Berufung darauf abgestellt, dass die von ihr geschlossenen Verträge der Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz unterfallen, da es sich bei ihren Waren um nicht vorgefertigte Waren handelt sondern das diese einer individuellen Bestimmung und Personalisierung durch den Verbraucher bedürfen.
Das OLG Brandenburg teilte diese Auffassung nicht : Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, weil die Fotos bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden hergestellt würden. Außerdem würden die Waren nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich teilweise vergrößert oder reproduziert.
Das Kundeninteresse richte sich auf das bereits in der Bilddatei durch maßgebliche Parameter bestimmte Motiv. Die Herstellung erfolgte bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Die Kundenwünsche betreffend Rahmen, Ausschnitt und Qualität des Bildes stellen nach Auffassung des Gerichts nur eine Nebenleistung dar.
Das Gericht sieht die Verbraucherzentrale als berechtigt an, die Beklagte auf Unterlassung des Ausschlusses des Widerrufsrechts in Anspruch zu nehmen, da der Ausschluss des Widerruftsrechts ein Verstoß gegen die dem Verbraucherschutz dienenden gesetzlichen Pflichten des Verkäufers darstellt.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 27.11.2017,OLG Brandenburg, Az 6 U 12/16
Foto: © Dan Race