OLG Nürnberg: "Himbeer-Rhabarber"-Getränk irreführend, wenn Fruchtanteil lediglich bei 0,1%

Die Bezeichnung „Himbeer-Rhabarber“-Getränk für ein Fruchtsaftgetränk, das einen entsprechenden Fruchtanteil von nur 0,1% hat, ist irreführend

 

Es ging um ein Fruchtsaftgetränk, das bei einer bundesweiten Discounter-Kette erworben werden konnte. Beworben wurde das Produkt mit der Bezeichnung „Active Fruits, Himbeer-Rhabarber“. Auf dem Etikett waren, teilweise von der Beschriftung überlagert, Abbildungen einiger Stangen Rhabarber, einiger Himbeeren und eines Apfels zu sehen. Hinzu kam der auf dem Produkt abgedruckte Hinweis „30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten“.

 

Der Himbeer- und Rhabarbersaft-Anteil lag jedoch nur bei 0,1%.

 

Durch die Wortwahl „Himbeer-Rhabarber“ und die optisch deutlich sichtbaren Abbildungen der Früchte auf dem Etikett werde für den Verbraucher die Erwartung erzeugt,dass das Produkt einen deutlich höheren Fruchtanteil aufweise, als tatsächlich in dem Fruchtsaftgetränk vorhanden sei.

 

Der abgedruckte Hinweis „30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten“ verstärke die durch die Abbildungen erzeugten Erwartungen umso mehr.

 

Das OLG Nürnberg bewertete dies, wie auch das LG Amberg(Urt. v.02.08.2016 – Az.: 41 HK O 397/15), als irreführend.

 

 

 

Quelle : OLG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2017 – AZ 3 U 1830/16


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