Nutzung einer Marke für Glaubens-Kampagne ist Markenmissbrauch

In Köln hatte eine Reihe von strengen Christen die Marke eines Süßwarenherstellers in leicht abgewandelter Form für eine Kampagne genutzt. In der Kampagne ging es um die generelle Verurteilung von Abtreibungen. Der Veranstalter der Kampagne stützte seine Forderung nach dem Ausschluss der Abtreibung auf seinen Glauben. Bei Abtreibungen handele es sich um Mord. Um Aufmerksamkeit für die Kampagne zu erlangen, hatte der Betreiber der Kampagne die seit Jahrzehnten bekannte Marke eines Süßwarenherstellers genutzt werden. Hinsichtlich der Aufmerksamkeit war die Kampagne durchaus erfolgreich. Der Süßwarenhersteller wurde in kürzester Zeit von Verbrauchern auf die angebliche Markenverletzung aufmerksam gemacht.Der Süßwarenhersteller ließ den Kampagnenbetreiber unverzüglich durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Der Kampagnenbetreiber lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Ihm stehe das Recht auf die Markennutzung zu, es handele sich um keine Markenverletzung. Wenige Tage später erließ das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung. Dem Kampagnenbetreiber wurde verboten, die Marke bzw. die abgewandelte Form für seine Anti-Abtreibungskampagne zu nutzen.

Der von dem Kampagnenbetreiber beauftragte Anwalt erhob Widerspruch gegen die Verfügung. In der kurze Zeit später folgenden mündlichen Verhandlung machte der Vorsitzende der 31. Zivilkammer deutlich, dass die Kammer die Verfügung nicht aufheben werde. Es handele sich bei der Nutzung des leicht abgewandelten Zeichens um den Missbrauch einer Marke. Das Gericht spreche dem Antragsgegner nicht das im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf Glaubensfreiheit ab. Die Nutzung des fremden Zeichens sei zum Ausdruck seiner Glaubensfreiheit auf keinen Fall erforderlich.

Der beauftragte Anwalt nahm nach der Erörterung der Rechtslage den erhobenen Widerspruch zurück und verzichtete auf die Rechtsmittel des Kampagnenbetreibers gegen die einstweilige Verfügung.

LG Köln Beschluss vom 04.07.2014 – Az. 31 O 287/14

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