Eine Weinschorle darf unter der Bezeichnung „Winzerschorle“ vertrieben werden, auch wenn sie nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt unter der Bezeichnung „Winzerschorle“ eine von der beigeladenen Weinkellerei aus zugekauftem Wein und dem Wasser des eigenen Mineralbrunnens hergestellte Weinschorle. Das beklagte Land untersagte ihr dies mit der Begründung, die Bezeichnung „Winzerschorle“ sei irreführend. Die Angabe „Winzer“ dürfe nach europarechtlichen Bestimmungen nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in diesem Betrieb erzeugten Trauben stamme und vollständig in diesem Betrieb hergestellt worden sei. Da dies bei der Weinschorle hier nicht zutreffe, sei die Bezeichnung „Winzerschorle“ für den Verbraucher irreführend. Der gegen dieses Verkaufsverbot erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beklagten zurück.
Die Verwendung des Begriffes „Winzer“ in dem Wort „Winzerschorle“ sei nicht irreführend. Die Bezeichnung „Winzerschorle“ wecke bei einem verständigen Verbraucher nicht die Vorstellung, dass es sich um eine vom Winzer hergestellte Weinschorle handele. Zwar sei die Angabe „Winzer“ bei Wein nach europarechtlichen Bestimmungen Eigenerzeugnissen vorbehalten. Weinhaltige Getränke wie Weinschorlen seien von dieser Regelung aber nicht erfasst. Auch der durchschnittliche Verbraucher nehme nicht an, dass diese Regelung für Weinschorlen gelte. Er verstehe unter „Winzer“ einen Hersteller von Wein, nicht aber einen Hersteller von Weinschorle. Nach Vorstellung des Verbrauchers gehöre das Herstellen und Abfüllen von Weinschorle in Flaschen nicht zum Tätigkeitsbereich eines Winzers. Daher verbinde er mit dem Begriff „Winzerschorle“ auch nicht deren Herstellung durch einen bestimmten Winzer, sondern nehme ihn als allgemeine Produktbezeichnung wahr, wie etwa diejenige des „Bauernbrotes“. Insofern unterscheide sich der Begriff „Winzerschorle“ auch von der Angabe „Winzersekt“, bei der eine gesetzliche Regelung und eine hierauf beruhende Verbrauchervorstellung bestünden, dass es sich um ein Eigenerzeugnis des Winzers handele. Im Übrigen könne im vorliegenden Fall die Bezeichnung „Winzerschorle“ auch deshalb nicht mit der Tätigkeit eines bestimmten Winzers in Verbindung gebracht werden, weil das Flaschenetikett keinen bestimmten Winzer, sondern die beigeladene Weinkellerei als Hersteller nenne.
Oberverwaltungsgericht Koblenz
Urteil vom 11. September 2013
Aktenzeichen: 8 A 10219/13.OVG
Quelle: PM Nr.: 34/2013