Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin seit dem 01.07.2008 als Verkehrssicherungsmonteur beschäftigt. Diese organisiert Baustellenabsicherungen im fließenden Verkehr. Aufgabe des Klägers war es u.a. sog. Wartungsfahrten durchzuführen, um festzustellen, ob Baustellen ausreichend kenntlich gemacht, gesichert sind und sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Hierüber fertigte er Wartungsberichte
an.
Die Arbeitgeberin stattete Fahrzeuge ihres Fuhrparks mit einem Fahrzeugortungssystem, dem sog. „Yellow-Fox-System“ aus. Jedenfalls drei Fahrzeuge, sog. Bauleiterfahrzeuge waren nicht mit diesem System ausgestattet. Zu ihnen wurden Fahrtenbücher geführt. In dem vom Kläger ausgefüllten Wartungsbericht vom 28.09.2011 war eine Wartungsfahrt von 14:30 Uhr bis 15:15 Uhr mit einem mit dem Kfz-Kennzeichen bezeichneten Fahrzeug vermerkt. Ausweislich der „Yellow-Fox-Auswertung“ war das Fahrzeug zu dieser Zeit zu dieser Wartungsfahrt nicht benutzt worden. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.10.2011 fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte vor dem Arbeitsgericht Essen Erfolg, weil nicht auszuschließen sei, dass es sich ein einmaliges falsches Ausfüllen eines Berichts gehandelt habe.
Mit der Berufung stützt die Arbeitgeberin die Kündigung auf weitere angebliche Vorfälle.
In insgesamt 14 weiteren Wartungsberichten habe der Kläger Fahrten eingetragen, die mit Fahrzeugen mit Ortungssystem erfolgt sein sollten, aber ausweislich des „Yellow-Fox-Systems“ nicht durchgeführt worden seien. Die Fahrten seien auch nicht in den Fahrtenbüchern der sog. Bauleiterfahrzeuge eingetragen. Der Kläger habe mithin einen Arbeitszeitbetrug begangen. Dieser behauptet, er habe seine Arbeit tatsächlich verrichtet. Es könne aber sein, dass er ein anderes Fahrzeug benutzt und vergessen habe, das Fahrtbuch auszufüllen. Ohnehin würden die Bauleiterfahrzeuge nicht nur von diesen benutzt. Die Mitarbeiterüberwachung durch das „Yellow-Fox-System“ sei unzulässig. Entsprechende Erkenntnisse dürften nicht verwertet werden.Er bestreitet, dass das System die Daten fehlerfrei und manipulationssicher erfasst und auswertet.
Das Landesarbeitsgericht hat zu dem Termin vorsorglich Zeugen geladen.
Quelle: LAG Düsseldorf, PM Nr. 05/13
Verhandlung am 23.01.2013
ArbG Essen (1. Instanz), Urteil vom 29.06.2012
Az.: 12 Sa 1425/12
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