Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass
auch eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt
wird, dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht offenbaren muss, dass sie
ebenfalls schwanger ist.

Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung
wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG bewertet. Eine
schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Frage
vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren.
Das gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. 10. 2001
– C-109/00) selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll
und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten
kann.

Auch in dem Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren
Mitarbeiterin dienen sollte, sah das Landesarbeitsgericht keine Ausnahme begründbar.
Eine wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages
durch den Arbeitgeber war deshalb unwirksam. Offen gelassen wurde, ob in Fällen
eines dauerhaften Beschäftigungsverbots eine Ausnahme zu machen wäre. Denn das lag
im entschiedenen Fall nicht vor. Die Klägerin hatte bis zur Erklärung der Anfechtung gearbeitet.

Quelle: LAG Köln, PM 6/2012
Urteil vom 11.10.2012
Az.: 6 Sa 641/12


Beitrag teilen