Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker in der
sog. Scherenendmontage tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm
vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert.
Die Beklagte meldete den Unfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft. Sie
kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.01.2012 unter Wahrung der für
die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 09.02.2012.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil die Beklagte sich treuwidrig verhalte.
Solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe,
käme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht. Er behauptet, er habe kurz vor dem
Aktivieren der Schneidemaschine noch den Auftrag erhalten, die Transportrollen zu
überprüfen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Maschine zusammen mit
zwei Kollegen aktiviert und dann ohne jede Veranlassung in die bereits aktivierte
Maschine gegriffen. Er habe sich bereits vor dem Arbeitsunfall als nicht „teamfähig“
erwiesen, weil er sich nicht verlässlich an Sicherheitsvorkehrungen gehalten habe.
Es sei deshalb zweimal zu unfallgefährlichen Situationen gekommen.

Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2012 abgewiesen. Die
Kündigung bedurfte nicht der sozialen Rechtfertigung, weil die sechsmonatige Wartezeit
für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen war.
Die Kündigung sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB). Ein
treuwidriges der Beklagten hat der Kläger nicht darlegen können.

Nach der Erörterung in der Berufungsverhandlung am 15.10.2012 vor dem Landesarbeitsgericht
Düsseldorf nahm der Kläger seine Berufung zurück, so dass das Urteil
des Arbeitsgerichts Solingen rechtskräftig geworden ist.

Quelle: LAG Düsseldorf, PM Nr. 64/12
Der Kläger nimmt die Berufung zurück
Az.: 14 Sa 1186/12


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