Kann eine Gewerkschaft auf Abschluss eines Tarifvertrages klagen?

Über diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil
zu entscheiden.

Parteien des Rechtsstreits sind eine Gewerkschaft professioneller Orchestermusiker und
ein Arbeitgeberverband, der u.a. Theater und Orchester in Trägerschaft von kommunalen
Arbeitgebern und Bundesländern vertritt. Diese sind Tarifvertragsparteien des TVK (Tarifvertrag
für Musiker in Kulturorchestern). § 19 TVK enthält – auszugsweise – folgende Regelung:
Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren
Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen
Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

Der TVöD/VKA ist der bundesweit geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in den
Städten und Gemeinden. Eine entsprechende Regelung enthält der TVK für die Anpassung
der Vergütung der Musiker in Staatsorchestern der Bundesländer (Tarifbereich des
TV-L).

Als sich die Parteien im Jahr 2010 nicht auf einen entsprechenden Tarifvertrag zur Anpassung
der Vergütungen der Musiker einigen konnten, klagte die Gewerkschaft auf Abschluss
eines solchen Tarifvertrages.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen, weil es § 19 TVK als zu unbestimmt
angesehen hat, um den Arbeitgeberverband zum Abschluss eines Tarifvertrages
mit einem konkreten Inhalt verurteilen zu können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Köln, PM Nr. 1/2012
Urteil vom 06.01.2012
Az.: 4 Sa 776/11


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