Verhandlung am 17.01.2012 um 13.00 Uhr im Saal 107 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftunternehmen seit dem
01.09.1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es
u. a., sog. Wiegebelege zu erstellen. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er solle von
einem Privatkunden am 01.06.2010 einmalig einen Betrag von 14,99 EUR
vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben. Die Quittung habe er
deshalb nicht erteilt, um den Betrag selbst zu vereinnahmen. Der daraus
resultierende Vorwurf der Unterschlagung ist zwischen den Parteien streitig. Der
Kläger hatte bei der letzten Betriebsratswahl kandidiert. Ausweislich des Ergebnisses
der Wahl vom 19.05.2010 war er nicht in den Betriebsrat gewählt worden. Die
Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Betriebsratsanhörung am
15.06.2010 fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen
Auslauffrist zum 31.12.2010.

Das Arbeitsgericht Solingen ist in seinem Urteil vom 11.01.2011 der Argumentation
der Beklagten nicht gefolgt und hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Eine
Tatkündigung habe die Beklagte nicht darlegen können. Alleine aus der behaupteten
Nichterteilung einer Quittung könne nicht auf eine Unterschlagung geschlossen
werden. Ein dringender Tatverdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sei
nicht gegeben, weil das von der Beklagten eingesetzte Buchungssystem störanfällig
und zumindest am 01.06.2010 ein exakter Abgleich zwischen Wiegebelegen und
Kassenjournal nicht möglich gewesen sei. Zudem sei die Zählung der Einnahmen
des Tages erst am Abend erfolgt. Es habe aber zwischen der Frühschicht, in welcher
der Kläger tätig war, und der Spätschicht keine Kassenübergabe gegeben. Das
Arbeitsgericht hat zudem ausgeführt, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner
Anhörung von der Beklagten irreführend unterrichtet worden sei.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Kündigungsschutzklage.

Quelle: LAG Düsseldor, PM 02/12
Az.: 17 Sa 252/11
ArbG Solingen, 2 Ca 916/10 lev
Urteil vom 11.01.2011


Weitere Informationen erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.