Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden,
dass Mitarbeiterinnen nicht vorgeschrieben werden darf, die Fingernägel nur einfarbig zu
tragen, und von männlichen Mitarbeitern nicht verlangt werden darf, bei Haarfärbungen
nur natürlich wirkende Farben zu tragen.

Der Beschluss betraf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an
Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt.
Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das
Gericht dagegen für wirksam, so z.B. – wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere –
die Anweisung, Fingernägel „ in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu
tragen“. Auch folgende Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht
nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen
an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem
ordentlichen Erscheinungsbild dienten:

„Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.“
„Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/
Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form
durchscheinen.“
„Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen
aufweisen.“
Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter:
„Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig
wirkend zu tragen.“
„Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung;
alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.“

Quelle: LAG Köln,Pm Nr.1/2011
Beschluss vom 18.08.2010
Az.: – 3 TaBV 15/10 –

Weitere Informationen erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.


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