Das sowjetische Staatswappen ist nach einem Urteil des EuG von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke auch dann auszuschließen, wenn es nur in einem einzigen Mitgliedstaat gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
Die Gemeinschaftsmarkenverordnung (VO (EG) Nr. 40/94) bestimmt, dass die Eintragung einer Marke bei Vorliegen bestimmter, in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehener Eintragungshindernisse abzulehnen ist. Dies betrifft u.a. den Fall, dass die Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, und zwar selbst dann, wenn diese Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union bestehen.
Im Jahr 2006 meldete die Couture Tech Ltd, eine Gesellschaft, die mit den internationalen Tätigkeiten eines russischen Modeschöpfers verbunden ist, beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an: Das HABM wies diese Anmeldung zurück, weil die Marke aus einer exakten Darstellung des Wappens der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) bestehe.
Gestützt auf Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis in bestimmten Mitgliedstaaten – nämlich Ungarn, Lettland und die Tschechische Republik –, befand das HABM, dass die dargestellten Symbole von einem wesentlichen Teil der betroffenen Verkehrskreise in dem Teil der Europäischen Union, der sowjetischer Herrschaft unterstanden habe, als gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßend angesehen würden. Die Couture Tech Ltd erhob beim Gericht eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung.
In seinem Urteil stellt das Gericht zunächst klar, dass eine Marke von der Eintragung auszuschließen ist, wenn sie in einem Teil der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, wobei dieser Teil gegebenenfalls ein einziger Mitgliedstaat sein kann. Sodann stellt das Gericht fest, dass bei der Auslegung der Begriffe „öffentliche Ordnung“ und „gute Sitten“ nicht nur die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände, sondern auch die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können.
Da die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist, werden die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis bestimmter Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall nicht wegen ihrer normativen Geltung, sondern als tatsächliche Anhaltspunkte berücksichtigt, die es erlauben, die Wahrnehmung von mit der ehemaligen UdSSR verbundenen Symbolen durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den betreffenden Mitgliedstaaten zu beurteilen.
Schließlich befindet das Gericht, dass die Beschwerdekammer mit der auf die Prüfung von Gesichtspunkten der Situation in Ungarn gestützten Feststellung, dass die angemeldete Marke nach der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoße, keinen Beurteilungsfehler begangen hat. Nach den ungarischen Rechtsvorschriften gelten nämlich Hammer und Sichel und der fünfzackige rote Stern als „Symbole des Despotismus“, deren Benutzung gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
Das Gericht gelangt so zu dem Ergebnis, dass es, da eine Marke bereits dann von der Eintragung auszuschließen ist, wenn sie auch nur in einem Teil der Union – und gegebenenfalls nur in einem einzigen Mitgliedstaat – gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, nicht erforderlich ist, weitere Gesichtspunkte zu prüfen, die sich auf die Verkehrsanschauung in Lettland und der Tschechischen Republik beziehen. Demgemäß hat das Gericht die Klage der Couture Tech Ltd abgewiesen.
Quelle: PM vom 20.09.2011, EuG
Urteil vom 20.09.2011, Rs.: T-232/10
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