Beim Werkvertrag, verpflichtet sich der Auftragnehmer (Hersteller), ein Werk gegen Zahlung durch den Auftraggeber (Besteller) herzustellen. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis (das Werk) an und nicht auf den Aufwand der geleisteten Arbeit. Die Mitarbeiter des Werkunternehmers dürfen nur bis zu einem gewissen Punkt in den Arbeitsablauf des Auftraggebers eingebunden sein, unterliegen aber den Weisungen von Vorgesetzten des Kundenbetriebs.

Arbeitsrechtlich ist die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung sehr relevant, da der Werkvertrag nicht in den Geltungsbereich des AÜG (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung) fällt. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden dem Entleiher (Besteller) die Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt, und die Arbeitskräfte sind voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Voraussetzungen wie Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb und das Weisungsrecht des Dritten/Entleihers sind für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag entscheidend. Indizien für eine Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb sind z. B. die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmer des Dritten, die Übernahme von Tätigkeiten, die in der Vergangenheit Arbeitnehmer des Dritten ausgeführt haben, die Stellung von Material sowie von Arbeitskleidung durch den Dritten.

Abzugrenzen ist das Weisungsrecht des Werkbestellers gemäß § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht. Diese Angrenzung bereitet häufig Probleme: wird die Tätigkeit durch den Besteller geplant und organisiert und wird der Werkunternehmer in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Erstellung des Werks faktisch ausschließt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor.

Der Betriebsrat des Auftraggebers hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn ein echter Werkvertrag vorliegt. Mithin hat der Betriebsrat Anspruch auf Vorlage des mit dem Werkunternehmer abgeschlossenen Werkvertrags, um sein Überwachungsrecht ausüben und prüfen zu können, ob verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Problematisch sind allerdings Konstellationen, bei denen eine Person in Form eines Werkvertrages angestellt wird, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer im Betrieb tätig wird. Sozialversicherungsrechtlich kommt bei solchen sogenannten Scheinwerkvertragen eine Haftung des Entleihers für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Betracht.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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