Umzugskosten entstehen dem Arbeitnehmer, wenn er umzieht und dadurch seinen Lebensmittelpunkt verlegt. Arbeitsrechtlich bedeutsam ist, inwieweit der Arbeitgeber zur Kostenerstattung verpflichtet sein kann und in welchem Umfang Rückzahlungsklauseln vereinbart werden können.

Ein Umzug gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Ein vertraglicher Kostenerstattungsanspruch kann sich jedoch daraus begründen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Stellenwechsel veranlasst. Hieran ist der Arbeitgeber ebenso gebunden, wie an tarifvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen enthaltene Kostenübernahmeverpflichtungen. Eine betriebliche Notwendigkeit des Umzugs ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer seinen neuen Arbeitsort nicht mehr zumutbar durch tägliche Hin- und Rückfahrt zur bisherigen Wohnung erreichen kann.

In diesem Fall besteht zudem für den Betriebsrat die Möglichkeit Verhandlungen über einen Interessenausgleich und den Abschluss eines Sozialplans zu erzwingen und dadurch Regelungen zur Umzugskostenerstattung zu erreichen.

Der Arbeitnehmer kann verpflichtet sein, die empfangene Umzugskostenerstattung zurückzuzahlen, sollte er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.

Umzugskosten gehören steuerrechtlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung und sind damit als private Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Ist der Umzug jedoch fast ausschließlich beruflich veranlasst, kommt ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten in Betracht. Als Werbungskosten, sind die erstatteten Umzugskosten steuerfrei.

Umzugskosten zählen dann als Werbungskosten, wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird und die verbleibende Zeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Ebenso, wenn der Umzug im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgeber durchgeführt wird, oder wenn eine Zweitwohnung, bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, bezogen wird. Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt um mindestens eine Stunde verkürzt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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