Gemäß § 9 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) ist die Beschäftigung von Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen verboten. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als „Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung“ grundgesetzlich geschützt.

Gesetzliche Feiertage sind aufgrund Bundesgesetzes vom 3.10, bundeseinheitlich nach den landesrechtlichen Regelungen Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 25. Und 26. Dezember. Es kommen hinzu: Fronleichnam in Baden Württemberg, Bayern, Hessen, Nord Rhein Westfalen, Rheinpfalz, Saarland, Thüringen (in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung); Reformationstag in Berlinbrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachs, Sachsen-Anhalt, Thüringen (in Gebieten mit überwiegend evangelischer Bevölkerung); Allerheiligen in Baden Württemberg, Bayern, Nord Rhein Westfalen, Rheinpfalz, Saarland, Thüringen (in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung); Mariä Himmelfahrt in bayerischen Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung und im Saarland; Heilige Drei Könige in Baden Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt sowie in der Stadt Augsburg der 8. August und in Sachs Buß- und Bettag. Zu den landesgesetzlichen Freistellungsprüchen der Arbeitnehmer am Buß- und Bettag und andere religiösen Feiertagen.

Laut § 10 ArbZG sind zahlreiche Ausnahmen für die Tätigkeiten vorgesehen, die nach der Natur des Betriebs weder einen Aufschub noch eine Unterbrechung gestattet:

  • Feuerwehr, Not- und Rettungsdienste,
  • Bundeswehr, Justizvollzug, Polizei und Zoll,
  • Personal in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • Gastronomie, Hotellerie, Freizeitveranstaltungen wie Konzert und Theater,
  • Aktionen von Kirchen, Vereinen und Parteien,
  • Entsorgungsbetriebe,
  • Fremdenverkehr und Erholungseinrichtungen,
  • Presse und Nachrichtenagenturen,
  • Sicherheitsdienste,
  • Verkehrsbetriebe,

Arbeitgeber müssen einen Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit an die Gewerbeaufsichtsämter und die Arbeitsschutzämter stellen, die auf Landebene für die Genehmigung von Feiertagsarbeit zuständig sind. Feiertagsarbeit ist nur dann zulässig, wenn diese Arbeiten nicht an Werktagen erfolgen können oder für einen produzierenden Betrieb die Unterbrechung der Produktionsprozesse riesige wirtschaftliche Nachteile verursacht.

Der Arbeitnehmer darf nicht jeden Sonntag zur Arbeit gerufen werden: 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben, bestimmt § 11 ArbZG. Der Paragraph schreibt außerdem vor, dass dem Arbeitnehmer für jeden Sonntag oder Feiertag, an dem er arbeitet, ein Ersatzruhetag zusteht:

  • für jeden gearbeiteten Sonntag muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag bekommen;
  • für jeden Feiertag an einem Werktag muss der Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen seinen Ersatzruhetag bekommen.

Unter bestimmten Bedingungen sind die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit steuerfrei – wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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