Ein Betriebsübergang ist der Wechsel des Inhabers eines Betriebs oder Betriebsteils durch eine im weitesten Sinne rechtsgeschäftliche Vereinbarung.

Die entsprechenden europarechtlichen Richtlinien aus den Jahren 1977 und 2001 haben zu einer weitgehenden Vereinheitlichung dieses Begriffs im gesamten Rechtsraum der EU geführt und zu einer Angleichung der einzelnen nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang regeln.

Im deutschen Arbeitsrecht wurde erstmals im Jahr 1972 eine entsprechende Regelung aufgenommen, die dann später im Wege der Umsetzung der EG-Richtlinien ergänzt wurde. Sinn und Zweck des § 613a BGB ist es zunächst, den sozialen Besitzstand der Arbeitnehmer zu erhalten und einen lückenlösen Bestandschutz zu gewähren, den Bestand des Betriebsrat und seiner Mitbestimmungsrechte zu garantieren, die Funktionsfähigkeit und Kontinuität des Betriebes zu sichern durch Fortbestand der eingearbeiteten Belegschaft sowie Haftungsregelungen für Arbeitnehmeransprüche gegen alten und neuen Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber tritt in die Rech­te und Pflich­ten aus den im Zeit­punkt des Über­gangs be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­sen ein.

Alten und neuen Betriebsinhaber trifft vor Betriebsübergang eine Informationspflicht. Vom Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht. Es ist ein Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers, das durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird.

Arbeitsvertragliche Regelungen bleiben beim Betriebsübergang grundsätzlich unverändert. Tarifliche Regelungen mit dem alten Arbeitgeber werden bei tarifgebundenen Arbeitnehmern in bestimmten Fällen Inhalt des Arbeitsvertrages. Sowohl den alten als auch den neuen Inhaber trifft ein Kündigungsverbot we­gen des Über­gangs des Be­triebs. Nach der Rechtsprechung des BAG ist es ausdrücklich verboten die Kündigung „wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils“ auszusprechen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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