Das Landgericht Hamburg hat am 02.03.2011 in einem Eilverfahren entschieden, dass sog. Sharehost-Anbieter auch gängige Linksammlungen im Internet daraufhin überprüfen müssen, ob dort Hinweise auf urheberrechtswidrig im Programm des Sharehosts abgespeicherte Dateien existieren.

Auf den Antrag der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat die zuständige Urheberrechtskammer der Betreiberin eines Sharehost-Dienstes sowie deren Geschäftsführer verboten, bestimmte Musiktitel der Musikgruppen „Die Ärzte“ und „Böhse Onkelz“ öffentlich zugänglich zu machen. Die Antragsgegnerin sei nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dafür mitverantwortlich, dass die fraglichen Titel über ihren Dienst illegal veröffentlicht worden seien, weil sie ihrer Prüfpflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.

Die Antragsgegnerin betreibt  einen auch in deutscher Sprache abgefassten Internet-Dienst. Dieser ermöglicht es seinen Nutzern, in unbegrenzter Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die hierfür bereitgestellten Server zu laden und dort zum jederzeitigen Abruf (auch durch Dritte) abzuspeichern (sog. Sharehosting). Da der Sharehost selbst kein für Dritte verständliches Inhaltsverzeichnis enthält, verfahren die Nutzer häufig so, dass sie die Links zu den von ihnen hochgeladenen Dateien zusammen mit einer Beschreibung ihres Inhalts auf Webseiten anderer Internetdienste in sogenannte Linksammlungen (Link-Ressources) einstellen.  Innerhalb der Linksammlungen können dann andere Nutzer gezielt nach den Links zu den Dateien suchen, indem sie über interne Suchmaschinen beispielsweise bestimmte Musik- oder Filmtitel aufrufen.

Über den Dienst der Antragsgegnerin wurden in der Vergangenheit wiederholt unter Verletzung der Urheberrechte der Antragstellerin Titel der Musikgruppen „Die Ärzte“ und „Böhse Onkelz“ veröffentlicht. Auf entsprechende Hinweise löschte die Antragsgegnerin die Dateien, doch tauchten die Titel später wieder auf. Hierfür, so die Antragsgegnerin, sei sie jedoch nicht verantwortlich, weil sie alles ihr Zumutbare unternommen habe, um den erneuten Upload illegaler Musikdateien zu verhindern. Dies sah das Gericht anders: Aufgrund der vorangegangenen Hinweise auf die illegalen Uploads habe die Antragsgegnerin eine erhöhte Prüfpflicht getroffen. Es sei der Antragsgegnerin deshalb auch zumutbar gewesen, die gängigen Linksammlungen auf Links zu etwaigen illegalen Inhalten in ihrem Datenbestand zu überprüfen. Das gelte selbst dann, wenn sich diese Prüfung teilweise nur manuell und nicht ausschließlich softwaregestützt vornehmen lasse. Die regelmäßige Überprüfung einschlägiger Link-Sammlungen stelle ein effektives Mittel dar, um Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde Rechtsverletzungen zu unterbinden. Unzumutbar sei die softwaregestützte Prüfung nur dann, wenn der finanzielle Aufwand außer Verhältnis zu den Erlösen stünde. Dazu habe die Antragsgegnerin jedoch keine belastbaren Zahlen vorgetragen. Die von der Antragsgegnerin eingesetzten Wort- und Hash-filter könnten von Nutzern jedenfalls leicht umgangen werden. Auch seien komprimierte Dateien von der Antragsgegnerin nicht in allen Formaten überprüft worden. Konkrete Angaben zu dem von ihr angeblich neu entwickelten effektiveren Filtersystem habe die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt.

Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 308 O 458/10. Gegen das landgerichtliche Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Zuständig für das Berufungsverfahren wäre das Hanseatische Oberlandesgericht.

LG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2011

Az. 308 O 458/10

Quelle: Pressestelle des OLG Hamburg


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