Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht

Wie zu Beginn jeden Jahres treten auch dieses Jahr wieder viele Neuerungen in Kraft, die im letzten Jahr vom Bundestag beschlossen wurden.

Das betrifft naturgemäß auch Änderungen für die Bereiche des Arbeits- und Sozialrechts. Die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevanten Aspekte dieser Gesetzesänderungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Mindestlohn

Mit der Verabschiedung des Mindestlohngesetzes wurde ab dem 1. Januar 2015 ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt. Dieser Mindestlohn wird alle zwei Jahre von einer Kommission überprüft und neu festgesetzt. Zum 1. Januar 2017 stand also die erste Erhöhung an. Diese fiel verhältnismäßig üppig aus, der neue Mindestlohn beträgt schon seit Jahresanfang 8,84 Euro brutto.

Arbeitsnehmerüberlassung

Die größte arbeitsrechtliche Reform im vergangenen Jahr, die zu Beginn des neuen Jahres in Kraft tritt, ist die Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

In Betrieben mit Betriebsrat müssen Leiharbeitnehmer jetzt auch bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten berücksichtigt werden. Außerdem darf eine Überlassung von Arbeitnehmern nur noch „offen“ geschehen. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne deren Offenlegung im Arbeitsvertrag führt in Zukunft dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer durch Gesetz entsteht.

Die weiteren wichtigen Änderungen umfassen die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten (außer ein Tarifvertrag regelt etwas anderes) und die Einführung des sogenannten Equal-Pay-Grundsatzes. Nach neun Monaten müssen Leiharbeitnehmer gleich bezahlt werden wie die Stammbelegschaft. Auch hiervon kann über einen Tarifvertrag bis zum Ablauf von 15 Monaten Beschäftigungszeit im gleichen Betrieb abgewichen werden.

Einführung von § 611a BGB – Arbeitsvertrag und Scheinselbständigkeit

Zudem wurde § 611a ins BGB eingeführt. Der neue § 611a BGB konkretisiert die Weisungsrechte des Arbeitgebers und definiert abhängige Arbeit. Hiermit soll der Missbrauch von Dienst- und Werkverträgen eingeschränkt werden. Für die Beurteilung einer Scheinselbstständigkeit ist § 611a BGB in Zukunft Rechtsgrundlage. Auch wenn hierin nur die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema gesetzlich festgehalten wurde, wird die Handhabung von Zweifelsfällen vereinfacht.

Schriftformerfordernis zur Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen

Seit dem 1. Oktober 2016 gelten für Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit auch für Arbeitsverträge neue Vorschriften. Die bisher übliche Formulierung, dass Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden müssen, ist seit 1. Oktober 2016 für neu abgeschlossene Arbeitsverträge unwirksam. Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag nur noch verlangen, dass der Arbeitnehmer Ansprüche in Textform geltend macht. In Zukunft reicht also eine E-Mail aus, um diese Ansprüche geltend zu machen.

ACHTUNG! Die Auswirkungen dieser Änderung können erheblich sein: wird in neuen Arbeitsverträgen noch die Schriftform verlangt, ist die gesamte Ausschlussklausel unwirksam.

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen – Beitragssätze 2017

Die Beitragsbemessungsgrenzen für Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden wie jedes Jahr im Januar erneut nach oben angepasst. Die Grenze beträgt im neuen Jahr im Westen monatlich EUR 6.350,00 brutto statt wie bisher EUR 6.200,00 und EUR 5.700,00 brutto (statt EUR 5.400,00) pro Monat im Osten. Über dieser Grenze liegendes Einkommen wird bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt.

Entgelttransparenzgesetz

Das Bundeskabinett hat am 11.01.2017 den Gesetzentwurf für mehr Lohngerechtigkeit beschlossen. Danach sollen in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten einzelne Beschäftigte Auskunft über den Lohn vergleichbarer Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen können, um ihren Lohn bei gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Dadurch soll für mehr Lohngerechtigkeit gesorgt werden, insbesondere soll das „Gender-Gap“ (geringere Entlohnung von Frauen bei gleicher Tätigkeit) reduziert werden. In Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten soll in Zukunft regelmäßig ein diesbezügliches Prüfungsverfahren durchgeführt werden


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