Kaiser’s Tengelmann – OLG Düsseldorf bestätigt Entscheidung des Kartellamtes

Am Mittwoch bestätigte das OLG Düsseldorf die vorangegangene Entscheidung des Bundeskartellamtes (Az.: B 2 – 96/14), in welcher das Fusionsvorhaben von EDEKA, Netto und Tengelmann als wettbewerbswidrig eingestuft und die Untersagungsvorraussetzungen des §36 Abs.1 S.1 GWB laut der Behörde erfüllt gewesen waren.

 

Edeka,Netto und Tengelmann hatten die Feststellung begehrt, dass das durch das Kartellamt ergangene Fusionsverbot aus dem Jahre 2015 rechtswidrig war. Das Gericht hatte die Klage jedoch zurückgewiesen und damit die von dem Kartellamt angelegten Maßstäbe zur Untersagung für die Übernahme bestätigt.

 

Unter anderem stellte das Gericht fest, dass der Marktanteil von EDEKA durch die Fusion in einigen Stadtbezirken rechtswidrigerweise eine marktbeherrschende Position von über 60 Prozent des Marktanteils einnehmen würde.

 

EDEKA würde aufgrund dessen die Möglichkeit haben größere Mengenvorteile beim Wareneinkauf zu generieren und Konkurrenten dadurch abzuschlagen.

 

Damals hatten Edeka und Tengelmann nach langwierigen Auseinandersetzungen unter anderem mit Rewe über die Übernahme des Konzerns gemeinsam eine Ministererlaubnis durch Sigmar Gabriel erwirkt, welche jedoch daraufhin durch das OLG Düsseldorf wieder gekippt wurde. Schlussendlich hatten sich Rewe und Edeka auf eine Aufteilung der Filialen geeinigt.

 

Wäre die Entscheidung des Gerichts zugunsten von Edeka und Tengelmann ergangen, so kämen Schadensersatzforderungen wegen einer rechtswidrigen Beurteilung des Fusionsvorhabens durch das Bundeskartellamt in Betracht. Desweiteren würden die Möglichkeiten zum Wachstum durch die Übernahme von Konzernen maßgeblich erweitert.

 

Durch die tatsächlich ergangene Entscheidung des OLG Düsseldorf wird es für solch große Konzerne in Zukunft schwieriger werden durch Zukäufe zu wachsen ohne dabei gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen zu verstoßen.

 

Hintergrundinformation

 

§ 36 Abs. 1 S. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

 

Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen.

 

§ 18 Abs. 4 GWB

 

Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.August 2017 VI-Kart 5/16 (V)

Justiz NRW Pressemitteilung 29/2017

Foto: © kentoh


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Guten Chancen gegen VW! Rechtsschutz MUSS zahlen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren eines rechtsschutzversicherten Autokäufers gegen dessen Rechtsschutzversicherung einen Hinweis erteilt, dass die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten besitzt.

Mithin teilte das Gericht mit, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.

Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Mithin ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.

Im Rahmen der Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Autokäufer auch nicht zumutbar sei, mit der Einleitung des Verfahrens gegen die Volkswagen AG abzuwarten, zumal nach derzeitigem Stand nichts dafür spreche, dass die Volkswagen AG den vom Autokäufer geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde. Zudem sei es Sache des Autokäufers darüber zu befinden, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.09.2017 -I-4 U 87/17


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