Telekommunikationsfirma 1&1 führt Verbraucher mit Werbeaussage "das beste Netz gibt's bei 1&1" in die Irre

Der 6.Zivilsenat stellte am 19.09.2017 in seinem Urteil fest, dass die Telekommunikationsfirma 1&1 mit Ihrer aktuellen Werbekampagne „Das beste Netz gibt’s bei 1&1“ gegen geltendes Recht verstößt.

Unter anderem wurde der Fernseh-Werbespot als irreführend für den Verbraucher eingestuft: In dem Spot seilt sich ein Repräsentant von 1&1 an einer Hochhausfassade ab, um ein Telekom Plakat zu verdecken. Hier könne laut Gericht der Eindruck beim Verbraucher entstehen, 1&1 sei Inhaberin eines eigenen, unabhängigen Netzes wodurch sie sich von allen anderen Anbietern abgrenze. Tatsächlich jedoch greift 1&1 zum Großteil auf Netze anderer Anbieter zu, unter anderem auch das des Klägers Telekom.

 

Die Argumentation von 1&1, die Werbung sei nicht irreführend, da die Firma bei einem aktuellen „Festnetztest“ die höchste Punktzahl erreicht habe reichte für den Senat nicht aus: In der Kampagne werden keinerlei Erläuterungen zum Inhalt des Testergebnisses gemacht. Bezogen wird sich lediglich auf die – irreführende – Aussage, 1&1 verfüge über das „beste Netz“.

Der 1&1 Telekom GmbH wurde letztlich die Nutzung dieser Aussage „Das beste Netz gibt’s bei 1&1“ in Printmedien, Internet, auf Plakaten und in einem Fernsehspot untersagt.

Grundsätzlich dürfen zwar eingetragene Markenzeichen der Konkurrenz im Rahmen der Werbung genutzt werden, jedoch nur solange die Werbung zulässig und nicht wie vorliegend irreführend ist. Aus diesem Grunde ordnete das Gericht zusätzlich die Entfernung entsprechender Markenzeichen der Telekom GmbH  (unter anderem das „T“ Zeichen und die Farbe Magenta) aus der 1&1 Kampagne an.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

OLG Köln Beschluss vom 19.09.2017 – AZ 6 W 97/17

Foto: © tawanlubfah


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