Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Die Straßburger Richter schützen damit sogenannte „Whistleblower“ – Arbeitnehmer, die auf Missstände in Unternehmen oder Institutionen öffentlich aufmerksam machen. Im konkreten Fall hatte die Berliner Altenpflegerin ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber Vivantes, des Betrugs beschuldigt. Vivantes habe zu wenig Personal und sei deshalb nicht in der Lage, die Bewohner eines Pflegeheims ausreichend zu versorgen. Schließlich erstattete sie im Dezember 2005 Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen Betrugs. Daraufhin war die Altenpflegerin fristlos gekündigt worden. Die Klägerin war zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Der EGMR sieht darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit und sprach der Pflegerin eine Entschädigung von insgesamt 15.000 Euro zu. Nach Meinung des Straßburger Gerichtshofes haben die Vorwürfe gegen Vivantes zwar rufschädigende Wirkung. Jedoch sei „das öffentliche Interesse an Informationen über in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig (…), dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt“.

Bevor die Klägerin Anzeige erstattete, hatten sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach darauf hingewiesen, dass das Personal überlastet sei. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen hatte bei einem Kontrollbesuch wesentliche Mängel in der Pflege festgestellt; unter anderem gebe es zu wenig Personal.

Eine Sprecherin von Vivantes wollte das Urteil nicht kommentieren. Sie wies darauf hin, dass die deutschen Arbeitsgerichte die Kündigung bestätigt hatten. „Das arbeitsrechtliche Verfahren in Deutschland ist ausgeurteilt.“ Die Entscheidung aus Straßburg habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Formal ist das richtig: Die Beschwerde vor dem EGMR richtet sich immer gegen den Staat, dem eine Entscheidung zuzurechnen ist, hier also gegen die Bundesrepublik. Das Urteil des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung hat drei Monate Zeit, um Einspruch einzulegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs zu beantragen.

Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs
Meldung der ARD vom 21.07.2011
ECHR 115 (2011), Az.: 28274/08


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Guten Chancen gegen VW! Rechtsschutz MUSS zahlen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren eines rechtsschutzversicherten Autokäufers gegen dessen Rechtsschutzversicherung einen Hinweis erteilt, dass die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten besitzt.

Mithin teilte das Gericht mit, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.

Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Mithin ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.

Im Rahmen der Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Autokäufer auch nicht zumutbar sei, mit der Einleitung des Verfahrens gegen die Volkswagen AG abzuwarten, zumal nach derzeitigem Stand nichts dafür spreche, dass die Volkswagen AG den vom Autokäufer geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde. Zudem sei es Sache des Autokäufers darüber zu befinden, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.09.2017 -I-4 U 87/17


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