LG Köln: Irreführung durch AdWords-Werbung für Flugentschädigungen!

Leitsatz: Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen, das einem Verbraucher den Ankauf von Ersatzansprüchen bei Flugverspätungen anbietet, im Rahmen seiner AdWords-Werbung nicht deutlich darauf hinweist, dass stets ein Erfolgsentgelt iHv. 24,5% zzgl.MwSt. anfällt.

In den vom Landgericht Köln zu beurteilenden AdWords Anzeigen hieß es unter anderem:

„Flug Verspätung Bis zu 600 EUR mit(…) www.(…).de/Flugverspätung Jetzt kostenlos Anspruch berechnen! Schnell und ohne Risiko bis zu 600 EUR“

Für das Landgericht war in dieser Bewerbung eine Irreführung für den Verbraucher zu sehen.

Durch die Formulierung werde der Eindruck erweckt, dass der Kunde einen Ersatzanspruch von bis zu 600 Euro erhalte. Unerwähnt ließ die Beklagte jedoch in der Werbung, dass stets ein Erfolgsentgelt in Höhe von 24,5 % zzgl.MwSt. berechnet werde, sodass der Kunde in keinem Fall 600 Euro Entschädigung erhalten werde.

Laut dem Gericht muss schon in der Werbeanzeige ein deutlicher Hinweis auf diesen wesentlichen Gesichtspunkt erfolgen.

Zwar wird wohl auch der angesprochene Verbraucher davon ausgehen, dass die Beklagte als Wirtschaftsunternehmen keine unentgeltlichen Dienste erbringen werde. Der Kunde werde aber möglicherweise annehmen, dass die anfallenden Kosten der Beklagten im Erfolgsfall von der jeweiligen Fluggesellschaft getragen würden.

Vor allem dadurch dass die anfallenden Entgelte derart hoch seien, müsse bereits im Rahmen der Werbung über diese aufgeklärt werden.

LG Köln, Urteil vom 20.06.2018 – Az. 84 O 45/18

Quelle Foto: © PhotographyByMK


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