Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Frage zu entscheiden,
welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes
unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann (sog. soziale Auswahl nach §
1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz).

Dieser Paragraph besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die
betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter,
Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen muss. In
der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten
sind.
Der Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung,
von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53
Jahre alt und kinderlos. Das Gericht entschied, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers
unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel
bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit
seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären.

LAG Köln, Urteil vom 18.02.2011 – 4 Sa 1122/10 -,
veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
Pressemitteilung 4/2011


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