Patentkammer verbietet Wilkinson Sword den Vertrieb nachgemachter Ersatzklingen

 

Am 18.Juli 2017 hat die 4a-Patentkammer des LG Düsseldorf der Wilkinson Sword GmbH den Vertrieb von nachgemachten Rasierklingen, welche auf den Markenrasierer von Gillette passen, untersagt.

Gilette ist eine US-amerikanische Gesellschaft und besitzt seit 1997 ein Patent (EP 1 695 800 B1) auf ihre Rasierer samt auswechselbaren Klingen. Die Gesellschaft vertreibt in Deutschland den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ mit einer austauschbaren Klingeneinheit.

Gillette sah sich durch die deutsche Unternehmensgruppe Wilkinson Sword in ihrem Patentrecht verletzt und hatte daher in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, den Verkauf imitierter, auf den Gillette „Mach 3“ Rasierer passenden Rasierklingen durch die Solinger Unternehmensgruppe Wilkinson Sword in Deutschland zu verbieten. Die von Wilkinson in einigen Drogeriemärkten unter Eigenmarke vertriebenen Rasierklingen waren im Schnitt circa 30 Prozent günstiger als jene der Marke Gillette.

Die 4a-Patentkammer des LG Düsseldorf hat Gillette Recht gegeben und Wilkinson Sword daraufhin den Vertrieb von imitierten Rasierklingen untersagt. Als Begründung wurde als maßgeblich das Nachmachen der Verbindung zwischen dem Handstück des Rasierers und dessen Klingen genannt.

Auch eine eingegangene Klage von Wilkinson Sword auf Nichtigkeit des Patents von Gillette ist erfolglos geblieben, da in einem vorangegangenen Rechtsstreit im Jahre 2013 gerade diese Frage schon einmal Gegenstand  gewesen war, in welchem das Patent von Gillette als rechtsbeständig eingestuft wurde.

Quelle : Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.Juli 2017 AZ 4a O 66/17

Pressemitteilung LG Düsseldorf NRW Mitteilungsnummer 12/2017

Quelle Beitragsbild: © fotogestoeber


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