Landesarbeitsgericht Berlin lehnt Bewerber für ein Lehramt aufgrund fehlender charakterlicher Eignung ab.

Der Anspruch eines zunächst ausgewählten Bewerbers auf eine Einstellung als Lehrer wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg abgelehnt. Damit wurde eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

 

Das Land Berlin hat dem Bewerber eine Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt, diese aber nach Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgelehnt. In dem erweiterten Führungszeugnis des Bewerbers ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgeführt. Der Bewerber war wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden, weil er ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt hatte.

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg begründete seine Entscheidung damit, dass dem Bewerber durch den Eintrag im Führungszeugnis die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung fehle. Rechtsverbindlich sei die vorherige Zusage entgegen der Auffassung des Bewerbers nicht gewesen.

 

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

 

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.März 2017 – AZ 2 Sa 122/17.


Beitrag teilen